AGb
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendungsbereich
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Die Produktion von Fotografien und Videos (im folgenden z.T. Aufnahmen genannt) und
die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. -
Sie gelten ab 2023, auch ohne erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.
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Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fotografin stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Auftragsproduktionen
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Bei Auftragsproduktionen erstellt die Fotografin für den Auftraggeber Aufnahmen. Verträge über Auftragsproduktionen kommen durch Angebot der Fotografin und Annahme durch den Auftraggeber zustande.
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Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen müssen nur angezeigt werden, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 15% zu erwarten ist.
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Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
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Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Für den Fall, dass der Auftraggeber der Fotografin kein schriftliches Briefing erteilt, bildet der bisherige Austausch (z.B. E-Mail-Verkehr) zwischen dem Auftraggeber und der Fotografin sowie die Gedächtnisprotokolle und Telefonnotizen der Fotografin die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
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Bei der Aufnahmen-Anfertigung besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus dem Briefing zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen in diesem künstlerischen Gestaltungsspielraums sind unwirksam. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
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Sofern der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend ist, darf dieser die Aufnahmen noch am Set sichten und auf eventuelle Mängel hinweisen, sodass neue Aufnahmen erstellt werden können. Unterbleibt diese s.g. Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder Auftraggeber oder eine bevollmächtigte Person bei der Produktion anwesend, sollen die Aufnahmen nach der Übermittlung kontrolliert werden. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Fotografin schriftlich mit mindestens einem konkret ersichtlichen Mangel zu benennen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er während der Produktion der Aufnahmen für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen erreichbar ist, sofern er selbst nicht anwesend sein sollte.
7. Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben übernimmt
(z.B. Buchung von Fotomodellen, Location etc.) oder notwendige Informationen, Gegenstände etc. zu liefern hat, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald Informationen bekannt sind, sind sie der Fotografin bekannt zu geben. Sollten Verzögerungen auftreten und die Ursache in der Sphäre des Auftraggebers liegen, hat dieser die entstandenen Kosten (z.B. zusätzlich Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchung von Modellen, Stylistin etc.) zu tragen.
8. Sofern individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personen- aufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunst-
urhebergesetz (KGU)), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher
Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Fotografin das Motiv selbst auswählt, sofern
sie den Auftraggeber rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.
9. Von den erstellten Aufnahmen wählt die Fotografin die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und überlässt sie dem Auftraggeber per Datenübertragung oder auf einem Datenträger. Weitere Zusatzleistungen der Fotografin wie Bildbearbeitung, Speicherung, Bildergalerie oder Druck werden individuell vereinbart. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
10.Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen.
11.Wird keine einvernehmliche Bestimmung des Datenformates getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeignete Datenübergabe auswählen.
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
Die in der Aufnahme enthaltenen EXIF-, IPTC-, XMP-Daten dürfen weder verändert, noch entfernt werden.
12.Die Fotografin ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen
Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem es an den Auftraggeber übergeben wurde.
13.Die Fotografin hat das Recht zur Eigennutzung der erstellten Aufnahmen und zur Namensnennung, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurden.
Vertrag und Vergütung
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Beide Parteien können den Auftrag gemäß gesetzlicher Vorschriften kündigen.
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Für Auftragsproduktionen und die Lizenzierung von Stock-Fotos gilt die vereinbarte Vergütung.
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Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Bildbearbeitung, Fotomodelle etc.)
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Kommt es bei Auftragsproduktionen zu einer Überschreitung des gebuchten Zeitraums oder Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, so erhöht sich die Vergütung der Fotografin im angemessenen Umfang.
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Ist die Fotografin für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht worden und wird dieser vom Auftraggeber abgesagt, so behält die Fotografin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung vermindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen der Fotografin und um den Betrag, den die Fotografin mit einem anderen Auftrag an dem abgesagten Termin verdient hat oder hätte verdienen können.
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Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ist dem Auftraggeber bzw. dem Lizenznehmer eine Nutzung der Aufnahmen bzw. der Stock-Fotos nicht gestattet. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind. Darüber hinaus ist die Fotografin berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse verlangen.
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Die konkret definierten Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
8. Die Fotografin ist berechtigt, ihre Rechnung in elektronischer Form zu erstellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt diesem zu.
Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
2. Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Diese ist berechtigt, mit der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung ein angemessenes Lizenzhonorar zu kalkulieren.
3. Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig.
Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede
Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin.
4. Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv der Fotografin befinden und an denen die Fotografin dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.
Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich
die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren
der MFM-Preisliste. Werden Aufnahmen aus dem Archiv nur zur Sichtung/Auswahl zur Verfügung gestellt. werden damit keine Nutzungsrechte übertragen. Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage
(z.B. zu Layout-Zwecken), stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
5. Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin bei dem Bild als Urheberin namentlich zu benennen.
Haftung und Schadensersatz
1. Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist
(Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet wird.
2. Schließt die Fotografin aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet sie nicht für die Leistungen und
Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
3. Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder.
Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
4. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen;
für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung –
des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin, oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Datenschutz
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-
Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Fotografin geltenden landesspezifischen
Datenschutzbestimmungen. Dabei werden die erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers
zur Zweckerfüllung für die erforderliche und/oder gesetzliche vorgesehene Frist gespeichert.
2. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen - außer zur Eigennutzung - nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.
3. Weitere Richtlinien erfolgen nach der allg. Datenschutz-Grundverordnung, die sie unter folgenden Link einsehen können: https://dsgvo-gesetz.de/ Stand 2023.
Für den Inhalt dieser Seite wird keine Haftung übernommen.
Schlussbestimmungen
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Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
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Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
*Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGBs
ausschließlich von "Auftraggebern" gesprochen,
selbstverständlich sind damit auch "Auftraggeberinnen" gemeint.
Quelle/Stand: BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Erstausgabe 2020
10.2.2 Muster Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen
(Abwandlung erfolgte durch die Verantwortliche Lisa Harms)